Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der B&G Promotion GmbH (im Folgenden: „Vermieter") und dem Kunden (im Folgenden: „Mieter") für die Miete von Veranstaltungstechnik und damit verbundenen Dienstleistungen.
1. Vertragsgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in der Anfrage bestätigten Geräte für den vereinbarten Mietzeitraum gegen Entgelt zur Nutzung. Eine Anfrage über diese Website stellt noch keinen verbindlichen Vertrag dar – verbindlich wird der Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters.
2. Mietzeitraum
Der Mietzeitraum beginnt mit der Übergabe der Geräte und endet mit der Rückgabe. Die Mietdauer ist im Mietvertrag festgelegt. Eine Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietpreis ist nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich:
- die Geräte sachgemäß und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen
- die Geräte vor Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüssen zu schützen
- bei Beschädigung oder Verlust den Vermieter unverzüglich zu informieren
- die Geräte im Zustand der Übergabe zurückzugeben
5. Haftung
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an den gemieteten Geräten, soweit diese vom Mieter, dessen Personal oder Dritten in seinem Verantwortungsbereich verursacht wurden. Dies gilt auch für Folgeschäden durch nicht bestimmungsgemäße Nutzung.
6. Rücktritt
Bei Rücktritt durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis 14 Tage vor Mietbeginn: 25 % des Mietpreises
- 14 bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
- weniger als 7 Tage vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises
7. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Innsbruck. Es gilt österreichisches Recht.
Diese AGB sind ein Platzhalter und müssen vor produktivem Einsatz juristisch geprüft werden.